Satzung

Hier findest du die Satzung unserer Vereins. Bitte lies sie dir vor deinem Beitritt zum TC Halberg Brebach durch.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „TC Halberg Brebach e.V.“ und hat seinen Sitz in Saarbrücken Brebach. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Tennisbundes e.V. und des Landessportverbandes des Saarlandes. Der TC Halberg Brebach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Die Förderung der Jugend im Tennissport, die Achtung sportlicher Regeln und die Pflege der Geselligkeit sind seine besonderen Gedanken. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung einer Tennisschule, Errichtung und Unterhaltung von Tennisanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich gemeinnützigen sportlichen Zwecken. Er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
Ämter des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  1. Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr (Vollmitglieder)
  2. jugendliche Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr
  3. Kinder und Schüler bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

§ 6 Aufnahme

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich hierdurch auch zur Zahlung der Beiträge und Gebühren.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Vorstand nicht verpflichtet, dies dem Antragsteller zu begründen.
Die Aufnahme kann an die Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Beitrags nach Maßgabe der Beitragsordnung innerhalb einer angemessenen Frist gebunden werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Vollmitglieder haben Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
Inaktive Mitglieder nehmen am Spielbetrieb nicht teil, behalten aber sonst alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes.
Besteht Streit zwischen Mitgliedern in Clubangelegenheiten, hat sich der Vorstand auf Antrag unter Anhörung der Beteiligten um Schlichtung zu bemühen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins gewissenhaft zu beachten. Dies gilt auch für die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört. Die Beachtung sportlichen Verhaltens ist Pflicht eines jeden Mitgliedes.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres bis spätestens 30. November schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins nach einmaliger schriftlicher Mahnung, die durch einen Vorsitzenden erfolgen muss, bei Nichtzahlung der vom Verein geforderten Beträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher Anhörung gegeben wurde.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss schriftlich mit Begründung und eingeschriebenen Brief an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss, werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 10 Beitrags- und Wirtschaftsordnung

Höhe und Zahlweise der Beiträge regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Für Schüler und Jugendliche ist ein ermäßigter Beitragssatz vorzusehen.
Der Verein kann für die Errichtung und Unterhaltung der Sportanlagen eine Aufnahmegebühr vorsehen.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zum Ausgleich einer besonderen finanziellen Schwierigkeit des Vereins können auch Umlagen eingefordert werden.
Die Höhe und die Fälligkeit von Jahresbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann fällige Beiträge ermäßigen, stunden und Ratenzahlung bewilligen.
Der Vorstand ist zu sparsamer Wirtschaftsführung, zur Aufstellung eines Haushaltplanes und zu ordentlicher Buchführung verpflichtet.
Der Vorstand ist berechtigt, über alle verwaltungstechnischen und finanziellen Angelegenheiten zu entscheiden.
Für die vereinseigene Tennishalle ist ebenfalls ein Wirtschaftsplan, eine Hallenordnung und eine Liste der Mietpreise aufzustellen.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste und außerordentlicher Leistung auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds.
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben keine Rechte und Pflichten in der Leitung des Vereins.

§ 12 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von 20% der Stimmberechtigten einzuberufen.
Der Vorstand gibt den Mitgliedern Zeit, Ort und Tagesordnung – bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch den Grund der Einberufung – schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen bekannt. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Eilbedürftigkeit die Frist auf 3 Tage verkürzt werden.
Anträge auf Satzungsänderung müssen als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt werden.

Zu den Anträgen der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Entgegennahme und Aussprache über die Vorstandsberichte und die Berichte der Kassenprüfer,
  2. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. die Beschlussfassung über Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Bei Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl des Vorsitzenden muss die Versammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter wählen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Wahlen erfolgen auf Vorschlag. Vorschlagsberechtigt ist jedes Vollmitglied.
Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Erlangt in der Stichwahl kein Bewerber eine Mehrheit, entscheidet das Los.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Sportwart
  • Jugendwart

Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung noch Beisitzer für bestimmte Aufgaben wählen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in dem Jahr, in dem keine Generalversammlung stattfindet, eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, sie vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich zu zweit gerichtlich und außergerichtlich. Der Kassenwart ist berechtigt, finanzielle Verpflichtungen des Vereins gegen Beleg zu erfüllen.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wird dem Vorstand in einer Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen, ist die Vertrauensfrage auf die Tagesordnung einer innerhalb von 3 Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung zu stellen. Bestätigt die Versammlung den Vertrauensentzug, ist der Vorstand neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann der verbleibende Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, den freien Posten zu besetzen. Dies kann geschehen durch die Übertragung der Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied oder durch ein Vereinsmitglied in kommissarischer Besetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Das neue Vorstandsmitglied erhält das volle Stimmrecht.
Der Vorstand ist für die Einhaltung der Satzung und Ordnungen, die Ausführung der Beschlüsse und die laufenden Geschäfte verantwortlich.
Der Vorstand erlässt zur Gewährleistung eines geordneten Spiel- und Sportbetriebes eine Spiel- und Platzordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder, wenn alle Vorstandsmitglieder über den Ort und die Zeit der Sitzung rechtzeitig unterrichtet waren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 15 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht bei Diebstählen. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der abgeschlossenen Sportversicherung und der Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz.

§ 16 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben auf Verlangen des Vorstandes jederzeit und nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 17 Verstöße gegen Vereinsregeln

Der Vorstand kann bei Verletzung von Vereins- oder Sportregeln eine Verwarnung, den befristeten Entzug von Mitgliedsrechten, den befristeten Ausschluss von Gruppenspielen und bei schwerwiegenden Verstößen den Ausschluss beschließen.

§ 18 Ältestenrat

Besteht in einer Vereinsangelegenheit Streit zwischen Mitgliedern oder dem Vorstand und Mitgliedern, so können der Vorstand und die betroffenen Mitglieder den Ältestenrat anrufen. Dieser hat sich nach schriftlicher und so weit erforderlich mündlicher Anhörung der Betroffenen und eventueller Zeugen um Beilegung des Streites zu bemühen. Er kann einzelne Mitglieder rügen oder ernstlich ermahnen. Er kann, insbesondere im Wiederholungsfall, dem Vorstand empfehlen, den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen.

Der Ältestenrat besteht aus den 5 an Jahren ältesten Mitgliedern des Vereins, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind und sich gegenüber dem Vorstand zur Mitwirkung im Ältestenrat bereit erklärt haben.
Der Ältestenrat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Geschäfte.
Erklärt sich ein Mitglied des Ältestenrat als befangen, tritt an seine Stelle das nächst älteste Mitglied.

§ 19 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Vorstand des TC Halberg Brebach e.V.